Author: | Lars Jäckel | ISBN: | 9783638448079 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | December 15, 2005 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Lars Jäckel |
ISBN: | 9783638448079 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | December 15, 2005 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: keine, Hochschule Wismar, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers durch den Besteller stellt eine entscheidende Zäsur in der Abwicklung von Bauverträgen dar. Der Auftragnehmer erwartet die Abnahme als Bestätigung der von ihm erbrachten Leistungen als vertragsgerecht und frei von wesentlichen Mängeln. Für den Auftraggeber stellt die Abnahme die letzte Möglichkeit dar, die Leistungen des Auftragnehmers wegen bekannter Vertragswidrigkeit oder wegen bekannter Mängel zu rügen und entsprechend eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu fordern. Erklärt er bezüglich bekannter Mängel oder bezüglich seines Vertragsstrafenanspruches bei der Abnahme keinen Vorbehalt, so verliert er seinen Anspruch hierauf. Als Bauabnahme wird der Übergang von der Bauphase in die Nutzungsphase bezeichnet. Zu Unterscheiden sind dabei die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Bauabnahme.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: keine, Hochschule Wismar, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers durch den Besteller stellt eine entscheidende Zäsur in der Abwicklung von Bauverträgen dar. Der Auftragnehmer erwartet die Abnahme als Bestätigung der von ihm erbrachten Leistungen als vertragsgerecht und frei von wesentlichen Mängeln. Für den Auftraggeber stellt die Abnahme die letzte Möglichkeit dar, die Leistungen des Auftragnehmers wegen bekannter Vertragswidrigkeit oder wegen bekannter Mängel zu rügen und entsprechend eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu fordern. Erklärt er bezüglich bekannter Mängel oder bezüglich seines Vertragsstrafenanspruches bei der Abnahme keinen Vorbehalt, so verliert er seinen Anspruch hierauf. Als Bauabnahme wird der Übergang von der Bauphase in die Nutzungsphase bezeichnet. Zu Unterscheiden sind dabei die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Bauabnahme.