Bis zum Anschluß der DDR an die BRD, oder völkerrechtlich zwischen beiden deutschen Staaten als Beitritt zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, war Berlin die Hauptstadt der DDR. Das war bereits in der Verfassung vom 07. Oktober 1949 geregelt und wurde in der durch Volksentscheid angenommenen Verfassung vom 6. April 1968 bekräftigt. Ganz-Berlin, einschließlich Westberlin, lag inmitten und auf dem Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Im Unterschied zu den im Völkerrecht gewohnheitsrechtlich und vertraglich bestimmten Regeln, denen auch die Staatsgrenze zwischen den beiden deutschen Staaten unterlag, wie: - Fortsetzung der Grenzlinie nach oben in den Luftraum bis an die Grenze zum Weltraum; - Weiterführen der Grenzlinie senkrecht-nach unten, theoretisch bis zum Mittelpunkt der Erde; - Grenzfestlegungen und Grenzfeststellungen nur in Vereinbarungen zwischen beiden Staaten; - strikte Trennung von staatsrechtlich bestimmten Grenzregime und völkerrechtlich vereinbarten Verlauf der Staatsgrenze, galten diese Regeln an der Grenze um Westberlin nicht. Daraus ergibt sich aus der Sicht des Verfassers die Konsequenz, dass die Grenze um Westberlin einen anderen rechtlichen Charakter haben musste als die Staatsgrenze zwischen der DDR und der BRD. Weil das so war, spielte der politisch umstrittene Status der Hauptstadt der DDR einerseits und der Status Westberlins andererseits eine bedeutende Rolle. Auch die Rechtsstandpunkte beider Seiten waren diametral entgegengesetzt. Fazit: Die Grenze um Westberlin war eine innere Grenze der DDR, an der grundsätzlich ihr Recht galt und wirksam war.
Bis zum Anschluß der DDR an die BRD, oder völkerrechtlich zwischen beiden deutschen Staaten als Beitritt zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, war Berlin die Hauptstadt der DDR. Das war bereits in der Verfassung vom 07. Oktober 1949 geregelt und wurde in der durch Volksentscheid angenommenen Verfassung vom 6. April 1968 bekräftigt. Ganz-Berlin, einschließlich Westberlin, lag inmitten und auf dem Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Im Unterschied zu den im Völkerrecht gewohnheitsrechtlich und vertraglich bestimmten Regeln, denen auch die Staatsgrenze zwischen den beiden deutschen Staaten unterlag, wie: - Fortsetzung der Grenzlinie nach oben in den Luftraum bis an die Grenze zum Weltraum; - Weiterführen der Grenzlinie senkrecht-nach unten, theoretisch bis zum Mittelpunkt der Erde; - Grenzfestlegungen und Grenzfeststellungen nur in Vereinbarungen zwischen beiden Staaten; - strikte Trennung von staatsrechtlich bestimmten Grenzregime und völkerrechtlich vereinbarten Verlauf der Staatsgrenze, galten diese Regeln an der Grenze um Westberlin nicht. Daraus ergibt sich aus der Sicht des Verfassers die Konsequenz, dass die Grenze um Westberlin einen anderen rechtlichen Charakter haben musste als die Staatsgrenze zwischen der DDR und der BRD. Weil das so war, spielte der politisch umstrittene Status der Hauptstadt der DDR einerseits und der Status Westberlins andererseits eine bedeutende Rolle. Auch die Rechtsstandpunkte beider Seiten waren diametral entgegengesetzt. Fazit: Die Grenze um Westberlin war eine innere Grenze der DDR, an der grundsätzlich ihr Recht galt und wirksam war.