Author: | Yvonne Rodenberg | ISBN: | 9783638321532 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | November 3, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Yvonne Rodenberg |
ISBN: | 9783638321532 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | November 3, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 2,0, Universität Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Finanzverwaltung und Haushaltsrecht, 3 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema dieser Ausarbeitung soll der Art. 108 des Grundgesetzes sein. Denn die Vorschriften des Art. 108 beziehen sich nicht lediglich auf Vollzug von Gesetzen, sondern allgemein auf Steuerverwaltung . Für das Steuerrecht gelten dabei die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und die Tatbestandmäßigkeit der Besteuerung. Art.108 GG ist im Gesamtzusammenhang der Art. 105 ff. GG zu sehen und ist eine Sondervorschrift zu Art. 83 ff. GG, somit gehen den Regelungen dem Art. 83 ff. GG vor . Die Formulierungen des Art. 108 GG treffen eine unmissverständliche Entscheidung zugunsten der unmittelbaren Staatsverwaltung. Bei Art. 108 GG handelt sich folglich nur um obligatorische Finanzverwaltung des Bundes und der Länder ('... werden... verwaltet'). Dies bedeutet aber nicht, dass im Bund und in jedem Land für jede Steuerverwaltungsaufgabe Behörden vorhanden sein müssen. In den Bereich des Art. 108 GG gehören Steuern , aber keine Abgaben wie z.B. Beiträge. Die Kirchensteuer ist hierbei als Steuer ausgenommen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 2,0, Universität Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Finanzverwaltung und Haushaltsrecht, 3 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema dieser Ausarbeitung soll der Art. 108 des Grundgesetzes sein. Denn die Vorschriften des Art. 108 beziehen sich nicht lediglich auf Vollzug von Gesetzen, sondern allgemein auf Steuerverwaltung . Für das Steuerrecht gelten dabei die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und die Tatbestandmäßigkeit der Besteuerung. Art.108 GG ist im Gesamtzusammenhang der Art. 105 ff. GG zu sehen und ist eine Sondervorschrift zu Art. 83 ff. GG, somit gehen den Regelungen dem Art. 83 ff. GG vor . Die Formulierungen des Art. 108 GG treffen eine unmissverständliche Entscheidung zugunsten der unmittelbaren Staatsverwaltung. Bei Art. 108 GG handelt sich folglich nur um obligatorische Finanzverwaltung des Bundes und der Länder ('... werden... verwaltet'). Dies bedeutet aber nicht, dass im Bund und in jedem Land für jede Steuerverwaltungsaufgabe Behörden vorhanden sein müssen. In den Bereich des Art. 108 GG gehören Steuern , aber keine Abgaben wie z.B. Beiträge. Die Kirchensteuer ist hierbei als Steuer ausgenommen.