Author: | Alexander Steinhof | ISBN: | 9783640613403 |
Publisher: | GRIN Publishing | Publication: | May 5, 2010 |
Imprint: | GRIN Publishing | Language: | German |
Author: | Alexander Steinhof |
ISBN: | 9783640613403 |
Publisher: | GRIN Publishing |
Publication: | May 5, 2010 |
Imprint: | GRIN Publishing |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2.3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Nicht selten werden Arbeitnehmer aufgrund von geringfügigen Vermögensdelikten außerordentlich und ohne Frist gem. § 626 Abs. 1 BGB gekündigt. Das außergewöhnliche an dieser Rechtslage ist, dass die Richter in ihren Urteilen oft die Rechtmäßigkeit von Kündigungen bestätigen müssen, obwohl der Arbeitgeber, der die Kündigung 'ausgesprochen' hat durch das Verhalten des Arbeitsnehmers keinen oder oft nur einen sehr geringen Vermögensschaden erleidet. Die Rechtsprechung bewertet den Vermögensschaden des Arbeitgebers sekundär, wichtiger ist der häufig als Grund genannte Vertrauensverlust, der unwiederbringlich und irreparabel ist. 1 2 Sobald ein Vermögensdelikt dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden kann, besteht für diesen in der Regel die Möglichkeit, den Delinquenten fristlos zu kündigen. Als Vermögensdelikte im Arbeitsrecht dürfen hier Straftaten im engeren, aber auch im weiteren Sinne gezählt werden. Auch der Versuch von vielen Delikten kann strafbar sein. Dieser führt häufig als wichtiger Grund zu einer fristlosen Kündigung. 3 Als Beispiel derlei Versuche sei hier der Diebstahl gem. § 242 StGB oder die Unterschlagung gem. § 246 StGB genannt. In der Praxis stellen die beiden genannten Straftaten in einer Vielzahl von Fällen die Grundlage für fristlose Kündigungen gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Aber auch andere Vermögensdelikte, wie beispielsweise der Betrug, insbesondere der Spesenbetrug gem. § 263 StGB und Untreue nach § 266 StGB sind typische Gründe. 4 Eine besondere, oft mit der Kündigung bei geringfügigen Vermögensdelikten verglichene Strafnorm, ist der § 248a StGB, welcher Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen behandelt. Selbst der Verdacht eines Diebstahls eines geringwertigen Gegenstandes kann zu einer wirksamen fristlosen Kündigung führen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2.3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Nicht selten werden Arbeitnehmer aufgrund von geringfügigen Vermögensdelikten außerordentlich und ohne Frist gem. § 626 Abs. 1 BGB gekündigt. Das außergewöhnliche an dieser Rechtslage ist, dass die Richter in ihren Urteilen oft die Rechtmäßigkeit von Kündigungen bestätigen müssen, obwohl der Arbeitgeber, der die Kündigung 'ausgesprochen' hat durch das Verhalten des Arbeitsnehmers keinen oder oft nur einen sehr geringen Vermögensschaden erleidet. Die Rechtsprechung bewertet den Vermögensschaden des Arbeitgebers sekundär, wichtiger ist der häufig als Grund genannte Vertrauensverlust, der unwiederbringlich und irreparabel ist. 1 2 Sobald ein Vermögensdelikt dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden kann, besteht für diesen in der Regel die Möglichkeit, den Delinquenten fristlos zu kündigen. Als Vermögensdelikte im Arbeitsrecht dürfen hier Straftaten im engeren, aber auch im weiteren Sinne gezählt werden. Auch der Versuch von vielen Delikten kann strafbar sein. Dieser führt häufig als wichtiger Grund zu einer fristlosen Kündigung. 3 Als Beispiel derlei Versuche sei hier der Diebstahl gem. § 242 StGB oder die Unterschlagung gem. § 246 StGB genannt. In der Praxis stellen die beiden genannten Straftaten in einer Vielzahl von Fällen die Grundlage für fristlose Kündigungen gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Aber auch andere Vermögensdelikte, wie beispielsweise der Betrug, insbesondere der Spesenbetrug gem. § 263 StGB und Untreue nach § 266 StGB sind typische Gründe. 4 Eine besondere, oft mit der Kündigung bei geringfügigen Vermögensdelikten verglichene Strafnorm, ist der § 248a StGB, welcher Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen behandelt. Selbst der Verdacht eines Diebstahls eines geringwertigen Gegenstandes kann zu einer wirksamen fristlosen Kündigung führen.