Author: | André Hahne | ISBN: | 9783638610131 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | February 10, 2007 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | André Hahne |
ISBN: | 9783638610131 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | February 10, 2007 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Gelsenkirchen (FHöV), Veranstaltung: öffentliches Dienstrecht, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Disziplinarrecht kein Zopf aus Kaisers Zeiten !(...sondern seit dem 16.11.2004 novelliert und in der Praxis höchst relevant.) Im Gegensatz zu den 'Normalbürgerinnen und Bürgern' ist es für Polizeivollzugsbedienstete mit dem Strafverfahren noch nicht getan. Fast automatisch mit dem staatsanwaltschaftlichen Anfangsverdacht leitet der oder die Dienstvorgesetzte gegen die Betroffenen disziplinarrechtliche Maßnahmen ein. Also ein weiteres 'Sonderopfer' im Vergleich zu 'normalen Verdächtigen'. Dabei wurde nach altem Recht in der Regel im sog. Vorermittlungsverfahren dem Beamten (noch) kein Beistand schon gar kein Rechtsanwalt beigeordnet, obwohl es aus meiner Erfahrung heraus dringend erforderlich wäre, so früh wie möglich das vorbereitende Disziplinarverfahren möglichst von derselben Person begleiten zu lassen, die auch das förmliche oder gar das Strafverfahren betreut. Leider beobachtete ich diese Nachlässigkeit allzu oft, was möglicherweise damit zusammen hängt, dass das Disziplinarverfahren völlig zu Unrecht unterschätzt wird. In seinen beamtenrechtlichen Folgen kann es nämlich so gravierende Auswirkungen haben, wie den Verlust des Arbeitsplatzes ('Entfernung aus dem Dienst' etc.), wohingegen das Strafverfahren ggf. noch glimpflich ausgehen kann. Außerdem gelten im Disziplinarrecht andere prozessuale Verhältnisse, die keineswegs etwa freundlicher sind, als im Strafverfahren. Und: Die Tatsachenfeststellungen in beiden Verfahren sind in der Regel 'kompatibel'. Seit dem 16. November 2004 gilt nunmehr ein zweigeteiltes Verfahren: §§ 17 - 44 LDG NRW regelt das sog. behördliche Disziplinarverfahren. Ergebnis kann eine Disziplinarverfügung nach § 34 LDG NRW sein, wonach Verweis, Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen werden können. Rechtsmittel sind Widerspruch und Klage, § 41 LDG NRW. Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, ist gem. § 35 LDG NRW Disziplinarklage nach Teil 4, §§ 45 ff. LDG NRW zu erheben. So sehr die Straffung zu dieser zweigliedrigen Förmlichkeit durch das neue Disziplinargesetzes NRW zu begrüßen ist, um so mehr unterstreicht dies meine These, dass die Zeiten des 'geruhsamen' Vorermittlungsverfahrens vorbei sind und der Ernst der Lage von Anfang an eine kundige Beratung erfordert. [...]
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Gelsenkirchen (FHöV), Veranstaltung: öffentliches Dienstrecht, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Disziplinarrecht kein Zopf aus Kaisers Zeiten !(...sondern seit dem 16.11.2004 novelliert und in der Praxis höchst relevant.) Im Gegensatz zu den 'Normalbürgerinnen und Bürgern' ist es für Polizeivollzugsbedienstete mit dem Strafverfahren noch nicht getan. Fast automatisch mit dem staatsanwaltschaftlichen Anfangsverdacht leitet der oder die Dienstvorgesetzte gegen die Betroffenen disziplinarrechtliche Maßnahmen ein. Also ein weiteres 'Sonderopfer' im Vergleich zu 'normalen Verdächtigen'. Dabei wurde nach altem Recht in der Regel im sog. Vorermittlungsverfahren dem Beamten (noch) kein Beistand schon gar kein Rechtsanwalt beigeordnet, obwohl es aus meiner Erfahrung heraus dringend erforderlich wäre, so früh wie möglich das vorbereitende Disziplinarverfahren möglichst von derselben Person begleiten zu lassen, die auch das förmliche oder gar das Strafverfahren betreut. Leider beobachtete ich diese Nachlässigkeit allzu oft, was möglicherweise damit zusammen hängt, dass das Disziplinarverfahren völlig zu Unrecht unterschätzt wird. In seinen beamtenrechtlichen Folgen kann es nämlich so gravierende Auswirkungen haben, wie den Verlust des Arbeitsplatzes ('Entfernung aus dem Dienst' etc.), wohingegen das Strafverfahren ggf. noch glimpflich ausgehen kann. Außerdem gelten im Disziplinarrecht andere prozessuale Verhältnisse, die keineswegs etwa freundlicher sind, als im Strafverfahren. Und: Die Tatsachenfeststellungen in beiden Verfahren sind in der Regel 'kompatibel'. Seit dem 16. November 2004 gilt nunmehr ein zweigeteiltes Verfahren: §§ 17 - 44 LDG NRW regelt das sog. behördliche Disziplinarverfahren. Ergebnis kann eine Disziplinarverfügung nach § 34 LDG NRW sein, wonach Verweis, Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen werden können. Rechtsmittel sind Widerspruch und Klage, § 41 LDG NRW. Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, ist gem. § 35 LDG NRW Disziplinarklage nach Teil 4, §§ 45 ff. LDG NRW zu erheben. So sehr die Straffung zu dieser zweigliedrigen Förmlichkeit durch das neue Disziplinargesetzes NRW zu begrüßen ist, um so mehr unterstreicht dies meine These, dass die Zeiten des 'geruhsamen' Vorermittlungsverfahrens vorbei sind und der Ernst der Lage von Anfang an eine kundige Beratung erfordert. [...]