Author: | Jane Unger | ISBN: | 9783638254212 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | February 15, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Jane Unger |
ISBN: | 9783638254212 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | February 15, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: Sehr gut, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Halle (-), Veranstaltung: Seminar zum Handelsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung 1.1. Historische Ursprünge und Einordnung in das Handelsrecht Die Herstellung einer gewissen Handelspublizität hat eine lange Tradition. 'Die frühesten Ansätze der Bildung kaufmännischer Register sind in den italienischen Handelsstädten des 14./15. Jahrhunderts überliefert: Es handelt sich um die Mitgliedermatrikel der kaufmännischen Gilden und Zünfte. Weitere Impulse erhielt die Handelspublizität sodann unter französischer Vormachtstellung. Die von Ludwig XIV. im Jahre 1673 erlassene Ordonannce zur le commerce de terré schrieb eine ausdrückliche Registerpublizität fest. Mit einer zeitlichen Verzögerung setzte sich die Einrichtung auch in Deutschland durch.1 Das im Jahr 1900 in Kraft getretene ADHGB sah erstmals ein allgemeines Handelsregister vor und enthält in seiner heutigen Fassung in den §§ 8 ff. HGB Vorschriften zur Handelspublizität. Die Frage ist, warum im Handelsrecht, als Sonderprivatrecht der Kaufle ute der Gedanke der Transparenz besonders verankert ist und somit der Verkehrs- und Vertrauensschutz eine herausragende Rolle spielt. 'Die Offenlegung bestimmter Rechtsverhältnisse ist ein allgemeines Bedürfnis des kaufmännischen Verkehrs. Ein Rechtsverkehr, der auf Schnelligkeit angewiesen ist und in dem traditionell der Handschlag genauso viel zählt wie ein schriftlicher Vertrag, bedarf der Fixierung und Offenlegung bestimmter Tatsachen, um die Rechtschaffenheit der Beteiligten zu gewährleisten.'2 Durch die tradierte Veröffentlichung wichtiger Tatsachen kaufmännischer Unternehmen weiß somit ein Kaufmann als Partner eines anderen Kaufmanns, woran er ist und mit wem er es im Wirtschaftsleben zu tun hat. Insofern knüpfen die heute geltenden Bestimmungen zum Handelsregister an eine lange historische Rechtstradition an und setzen einen Grundsatz des Handelsrechtes unter aktuellen Gesichtspunkten um.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: Sehr gut, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Halle (-), Veranstaltung: Seminar zum Handelsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung 1.1. Historische Ursprünge und Einordnung in das Handelsrecht Die Herstellung einer gewissen Handelspublizität hat eine lange Tradition. 'Die frühesten Ansätze der Bildung kaufmännischer Register sind in den italienischen Handelsstädten des 14./15. Jahrhunderts überliefert: Es handelt sich um die Mitgliedermatrikel der kaufmännischen Gilden und Zünfte. Weitere Impulse erhielt die Handelspublizität sodann unter französischer Vormachtstellung. Die von Ludwig XIV. im Jahre 1673 erlassene Ordonannce zur le commerce de terré schrieb eine ausdrückliche Registerpublizität fest. Mit einer zeitlichen Verzögerung setzte sich die Einrichtung auch in Deutschland durch.1 Das im Jahr 1900 in Kraft getretene ADHGB sah erstmals ein allgemeines Handelsregister vor und enthält in seiner heutigen Fassung in den §§ 8 ff. HGB Vorschriften zur Handelspublizität. Die Frage ist, warum im Handelsrecht, als Sonderprivatrecht der Kaufle ute der Gedanke der Transparenz besonders verankert ist und somit der Verkehrs- und Vertrauensschutz eine herausragende Rolle spielt. 'Die Offenlegung bestimmter Rechtsverhältnisse ist ein allgemeines Bedürfnis des kaufmännischen Verkehrs. Ein Rechtsverkehr, der auf Schnelligkeit angewiesen ist und in dem traditionell der Handschlag genauso viel zählt wie ein schriftlicher Vertrag, bedarf der Fixierung und Offenlegung bestimmter Tatsachen, um die Rechtschaffenheit der Beteiligten zu gewährleisten.'2 Durch die tradierte Veröffentlichung wichtiger Tatsachen kaufmännischer Unternehmen weiß somit ein Kaufmann als Partner eines anderen Kaufmanns, woran er ist und mit wem er es im Wirtschaftsleben zu tun hat. Insofern knüpfen die heute geltenden Bestimmungen zum Handelsregister an eine lange historische Rechtstradition an und setzen einen Grundsatz des Handelsrechtes unter aktuellen Gesichtspunkten um.