Der Pfandvertrag

Nonfiction, Reference & Language, Law, Business
Cover of the book Der Pfandvertrag by Heike Schaffrin, GRIN Verlag
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Author: Heike Schaffrin ISBN: 9783640358847
Publisher: GRIN Verlag Publication: June 26, 2009
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Heike Schaffrin
ISBN: 9783640358847
Publisher: GRIN Verlag
Publication: June 26, 2009
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Skript aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: In kurzer und übersichtlicher Weise werden die wesentlichen Grundzüge des privatrechtlichen Pfandrechts dargestellt. Das Skript dient dem Anfängerstudium ebenso wie als Einstieg für eine vertiefende Beschäftigung mit dem Thema. Das privatrechtliche Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches absolutes Recht. Es dient der Sicherung einer Forderung an fremden beweglichen Sachen oder Rechten. Gemäß § 1204 Abs. 1 BGB kann eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger im Fall der Nichtzahlung berechtigt ist, durch Verwertung des Pfandes Befriedigung aus der Sache zu suchen, indem er den Erlös aus der Verwertung zur Tilgung der Forderung verwendet. Das Ziel des Pfandrechts an einer beweglichen Sache liegt also in dem Recht des Gläubigers, sich aus der Sache zu befriedigen und dadurch den Gegenwert für den Anspruch aus der gesicherten Forderung zu erhalten. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist ein sog. Faustpfandrecht. Es dadurch ist gekennzeichnet, dass zur Begründung des Pfandrechts der Verpfänder dem Gläubiger die Sache übergeben muss (vgl. § 1205 BGB). Das Pfandrecht ist also an den Besitz gebunden. Wegen der Notwendigkeit der Besitzübergabe ist das vertragliche Pfandrecht weitestgehend durch die Kreditsicherungsmittel Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung verdrängt worden. Es hat nur noch eine äußerst geringe wirtschaftliche und praktische Bedeutung. Lediglich bei den sog. Lombardgeschäften von Banken wird ein Pfandrecht an den Wertpapieren bestellt, an denen die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird (Nr. 14 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken). Dies betrifft die Verpfändungen von Wertpapieren, die nach dem DepotG durch eine Bank verwahrt werden.

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Skript aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: In kurzer und übersichtlicher Weise werden die wesentlichen Grundzüge des privatrechtlichen Pfandrechts dargestellt. Das Skript dient dem Anfängerstudium ebenso wie als Einstieg für eine vertiefende Beschäftigung mit dem Thema. Das privatrechtliche Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches absolutes Recht. Es dient der Sicherung einer Forderung an fremden beweglichen Sachen oder Rechten. Gemäß § 1204 Abs. 1 BGB kann eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger im Fall der Nichtzahlung berechtigt ist, durch Verwertung des Pfandes Befriedigung aus der Sache zu suchen, indem er den Erlös aus der Verwertung zur Tilgung der Forderung verwendet. Das Ziel des Pfandrechts an einer beweglichen Sache liegt also in dem Recht des Gläubigers, sich aus der Sache zu befriedigen und dadurch den Gegenwert für den Anspruch aus der gesicherten Forderung zu erhalten. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist ein sog. Faustpfandrecht. Es dadurch ist gekennzeichnet, dass zur Begründung des Pfandrechts der Verpfänder dem Gläubiger die Sache übergeben muss (vgl. § 1205 BGB). Das Pfandrecht ist also an den Besitz gebunden. Wegen der Notwendigkeit der Besitzübergabe ist das vertragliche Pfandrecht weitestgehend durch die Kreditsicherungsmittel Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung verdrängt worden. Es hat nur noch eine äußerst geringe wirtschaftliche und praktische Bedeutung. Lediglich bei den sog. Lombardgeschäften von Banken wird ein Pfandrecht an den Wertpapieren bestellt, an denen die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird (Nr. 14 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken). Dies betrifft die Verpfändungen von Wertpapieren, die nach dem DepotG durch eine Bank verwahrt werden.

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