Author: | Ferdinand Creutz | ISBN: | 9783638482431 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | March 24, 2006 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Ferdinand Creutz |
ISBN: | 9783638482431 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | March 24, 2006 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Theologie - Praktische Theologie, Note: gut, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die historischen Wurzeln für das protestantische Verständnis von Ehe lassen sich in der abendländischen Kirchenspaltung durch die Reformation finden. Martin Luther (1483-1546) entwickelte sein Konzept von Ehe gegensätzlich zum römisch-katholischen der 1. Hälfte des 16. Jh, das ins Zentrum den sakramentalen Charakter stellte. Martin Luther hingegen betonte, daß die Ehe ein 'weltlich Ding' sei. Das bedeutet aber nicht, daß er die Autorität der Kirche für die Ordnung und Führung von Ehe ablehnt, sondern daß die Ehe als 'Rechtsinstitut' in den weltlichen Bereich gehört. Er unterstrich die rechtliche Seite der Ehe, für welche dann die weltliche Autorität zuständig sei. Luther hielt daran fest, daß die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau von Gott als 'göttlicher, seliger Stand' geschützt ist. In den protestantischen Städten und Territorien wurden Konsistorien und Ehegerichte gegründet, die als öffentliche Autorität für Rechtsfragen in der Ehe zuständig waren. Damit wollte Martin Luther im Grunde dasselbe erreichen, was dann auch das Tridentinische Konzil durchsetzte: Die Clandestinenehe, d. h. die heimliche Eheschließung, sollte verhindert werden. Luthers Ehe wurde vor Zeugen nach mittelalterlicher Sitte im eigenen Haus geschlossen. Für die Trauung nahm er also nicht mehr die Kirche in Anspruch. Es zeigt sich hier schon ein Auseinanderdriften von Eheschließung und kirchlicher Segnung der Ehe. In Sachen Ehescheidung gehen die Ansichten der einzelnen Reformatoren auseinander. Luther, Calvin und Bugenhagen gehörten zu der strengen Richtung, Zwingli und Melanchton zu der gemäßigten. In seiner Streitschrift 'Von der babylonischen Gefangenschaft der Kirche', in der Luther grundsätzlich die Ehe als Sakrament verwirft, schreibt er aber auch, daß er die Scheidung sehr hassen würde. Dessen ungeachtet läßt er bestimmte Scheidungsgründe gelten: Ehebruch und 'bösliche Verlassung'. Dem Ehebruch setzt er andere Gründe gleich: Etwa wenn sich ein Ehepartner beharrlich weigert, die 'eheliche Pflicht' zu erfüllen. Die Gründe für eine Weigerung fallen nicht ins Gewicht. Wer sich versagt, gilt als 'schuldig' und darf im Falle einer Scheidung nicht wieder heiraten. Die evangelischen Landeskirchenordnungen vom 16. Jh. hielten sich im Wesentlichen an die Scheidungsauffassungen Luthers. Als Scheidungsgründe galten darüber hinaus manchmal auch 'schwere Straftaten' oder 'schwere Krankheit'.
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Theologie - Praktische Theologie, Note: gut, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die historischen Wurzeln für das protestantische Verständnis von Ehe lassen sich in der abendländischen Kirchenspaltung durch die Reformation finden. Martin Luther (1483-1546) entwickelte sein Konzept von Ehe gegensätzlich zum römisch-katholischen der 1. Hälfte des 16. Jh, das ins Zentrum den sakramentalen Charakter stellte. Martin Luther hingegen betonte, daß die Ehe ein 'weltlich Ding' sei. Das bedeutet aber nicht, daß er die Autorität der Kirche für die Ordnung und Führung von Ehe ablehnt, sondern daß die Ehe als 'Rechtsinstitut' in den weltlichen Bereich gehört. Er unterstrich die rechtliche Seite der Ehe, für welche dann die weltliche Autorität zuständig sei. Luther hielt daran fest, daß die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau von Gott als 'göttlicher, seliger Stand' geschützt ist. In den protestantischen Städten und Territorien wurden Konsistorien und Ehegerichte gegründet, die als öffentliche Autorität für Rechtsfragen in der Ehe zuständig waren. Damit wollte Martin Luther im Grunde dasselbe erreichen, was dann auch das Tridentinische Konzil durchsetzte: Die Clandestinenehe, d. h. die heimliche Eheschließung, sollte verhindert werden. Luthers Ehe wurde vor Zeugen nach mittelalterlicher Sitte im eigenen Haus geschlossen. Für die Trauung nahm er also nicht mehr die Kirche in Anspruch. Es zeigt sich hier schon ein Auseinanderdriften von Eheschließung und kirchlicher Segnung der Ehe. In Sachen Ehescheidung gehen die Ansichten der einzelnen Reformatoren auseinander. Luther, Calvin und Bugenhagen gehörten zu der strengen Richtung, Zwingli und Melanchton zu der gemäßigten. In seiner Streitschrift 'Von der babylonischen Gefangenschaft der Kirche', in der Luther grundsätzlich die Ehe als Sakrament verwirft, schreibt er aber auch, daß er die Scheidung sehr hassen würde. Dessen ungeachtet läßt er bestimmte Scheidungsgründe gelten: Ehebruch und 'bösliche Verlassung'. Dem Ehebruch setzt er andere Gründe gleich: Etwa wenn sich ein Ehepartner beharrlich weigert, die 'eheliche Pflicht' zu erfüllen. Die Gründe für eine Weigerung fallen nicht ins Gewicht. Wer sich versagt, gilt als 'schuldig' und darf im Falle einer Scheidung nicht wieder heiraten. Die evangelischen Landeskirchenordnungen vom 16. Jh. hielten sich im Wesentlichen an die Scheidungsauffassungen Luthers. Als Scheidungsgründe galten darüber hinaus manchmal auch 'schwere Straftaten' oder 'schwere Krankheit'.