Author: | Joachim Monßen | ISBN: | 9783640104710 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | July 16, 2008 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Joachim Monßen |
ISBN: | 9783640104710 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | July 16, 2008 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,3, Universität Trier, Veranstaltung: Internetrecht, 8 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Internet ist mittlerweile auf eine gigantische Größe angewachsen und aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. So nutzen ca. 60 % der Deutschen über 14 Jahre das Internet. Dies sind 40 Millionen Men-schen. Weltweit nutzen rund 1,2 Mrd. Menschen das Internet. Das Internet besteht aus ca. 3 Mrd. Seiten. Um in dieser Vielzahl von Webseiten fündig zu werden, muss sich der Internetnutzer Suchmaschi-nen bedienen. Seiten, die über Suchmaschinen nicht auffindbar sind, sind im World Wide Web praktisch nicht vorhanden. Auch der BGH hat hierzu vermerkt, dass 'ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle des World Wide Web praktisch ausgeschlossen' sei. Diese Tatsache ist für Unternehmen, die im Internet werben, von großer Bedeutung. Der Online-Vermarkterkreis im Bundesverband prognosti-ziert für den Onlinewerbemarkt eine Größenordnung von 2,71 Mrd. Euro für das Jahr 2007. Firmen haben ein reges Interesse daran im Netz 'gefunden' zu werden. Hier kommen Suchmaschinen wie Yahoo oder Google ins Spiel. Das Unternehmen Google verdient ca. 2/3 seines Umsatzes mit Werbung. Um die Nutzer von Internetsuchmaschinen auf die Webseiten von Unter-nehmen aufmerksam zu machen, gibt es bei Google zwei Möglichkeiten. Der Nutzer gibt ein Suchwort ein, z.B. 'Audi'. Es folgen sämtliche Sei-ten die mit 'Audi' in Zusammenhang stehen in der Trefferliste. Die zweite Möglichkeit ist, dass Unternehmen Anzeigen schalten können. Dieses Programm nennt sich 'Adwords' (Wortspiel auf englisch 'Ad-verts' = Werbeanzeigen und 'Words' = Worte). Gibt der Nutzer das Wort 'Rolex' ein erscheint neben der Trefferliste eine Reihe von Anzei-gen zum Thema 'Rolex'. Unter anderem erscheint auch eine Anzeige der Internetauktionsplattform Ebay in der Rolex Uhren angeboten werden. Somit stellt sich die Frage, wie die Verwendung von geschützten Begrif-fen durch einen Wettbewerber als Suchwort zu beurteilen ist und in wel-cher Form er oder der Anbieter der Suchmaschine haftet. Die Rechtsprechung zum Thema 'Keyword Advertising' ist weitgehend uneinheitlich. Diese Unklarheit ist der Hintergrund für die breite Diskus-sion im Schrifttum und der Rechtsprechung. Im Rahmen dieser Seminararbeit soll zunächst die Funktionsweise des Google Adwords-Programm aufgezeigt werden (2.). Danach soll auf die Frage eingegangen werden, wer für Rechtsverletzung mit Hilfe von Ad-words haftet. Hierzu soll zwischen der Haftung von Wettbewerbern (3.) und der von Suchmaschinenbetreibern (4.) unterschieden werden. Die Haftung von Wettbewerbern gliedert sich wiederum in die Haftung gem. MarkenR (3.1) und gem. Wettbewerbsrecht (3.2). Haftet der Wettbewerber nach MarkenR müssen die drei folgenden Tatbestandsmerkmal vorliegen: Be-nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr (3.1.1.), kennzeichemäßi-ger Gebrauch (3.1.2.) und das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr (3.1.3). Am Ende dieser Arbeit soll ein kurzes Fazit gezogen werden (5.).
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,3, Universität Trier, Veranstaltung: Internetrecht, 8 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Internet ist mittlerweile auf eine gigantische Größe angewachsen und aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. So nutzen ca. 60 % der Deutschen über 14 Jahre das Internet. Dies sind 40 Millionen Men-schen. Weltweit nutzen rund 1,2 Mrd. Menschen das Internet. Das Internet besteht aus ca. 3 Mrd. Seiten. Um in dieser Vielzahl von Webseiten fündig zu werden, muss sich der Internetnutzer Suchmaschi-nen bedienen. Seiten, die über Suchmaschinen nicht auffindbar sind, sind im World Wide Web praktisch nicht vorhanden. Auch der BGH hat hierzu vermerkt, dass 'ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle des World Wide Web praktisch ausgeschlossen' sei. Diese Tatsache ist für Unternehmen, die im Internet werben, von großer Bedeutung. Der Online-Vermarkterkreis im Bundesverband prognosti-ziert für den Onlinewerbemarkt eine Größenordnung von 2,71 Mrd. Euro für das Jahr 2007. Firmen haben ein reges Interesse daran im Netz 'gefunden' zu werden. Hier kommen Suchmaschinen wie Yahoo oder Google ins Spiel. Das Unternehmen Google verdient ca. 2/3 seines Umsatzes mit Werbung. Um die Nutzer von Internetsuchmaschinen auf die Webseiten von Unter-nehmen aufmerksam zu machen, gibt es bei Google zwei Möglichkeiten. Der Nutzer gibt ein Suchwort ein, z.B. 'Audi'. Es folgen sämtliche Sei-ten die mit 'Audi' in Zusammenhang stehen in der Trefferliste. Die zweite Möglichkeit ist, dass Unternehmen Anzeigen schalten können. Dieses Programm nennt sich 'Adwords' (Wortspiel auf englisch 'Ad-verts' = Werbeanzeigen und 'Words' = Worte). Gibt der Nutzer das Wort 'Rolex' ein erscheint neben der Trefferliste eine Reihe von Anzei-gen zum Thema 'Rolex'. Unter anderem erscheint auch eine Anzeige der Internetauktionsplattform Ebay in der Rolex Uhren angeboten werden. Somit stellt sich die Frage, wie die Verwendung von geschützten Begrif-fen durch einen Wettbewerber als Suchwort zu beurteilen ist und in wel-cher Form er oder der Anbieter der Suchmaschine haftet. Die Rechtsprechung zum Thema 'Keyword Advertising' ist weitgehend uneinheitlich. Diese Unklarheit ist der Hintergrund für die breite Diskus-sion im Schrifttum und der Rechtsprechung. Im Rahmen dieser Seminararbeit soll zunächst die Funktionsweise des Google Adwords-Programm aufgezeigt werden (2.). Danach soll auf die Frage eingegangen werden, wer für Rechtsverletzung mit Hilfe von Ad-words haftet. Hierzu soll zwischen der Haftung von Wettbewerbern (3.) und der von Suchmaschinenbetreibern (4.) unterschieden werden. Die Haftung von Wettbewerbern gliedert sich wiederum in die Haftung gem. MarkenR (3.1) und gem. Wettbewerbsrecht (3.2). Haftet der Wettbewerber nach MarkenR müssen die drei folgenden Tatbestandsmerkmal vorliegen: Be-nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr (3.1.1.), kennzeichemäßi-ger Gebrauch (3.1.2.) und das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr (3.1.3). Am Ende dieser Arbeit soll ein kurzes Fazit gezogen werden (5.).