Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten beim Stammhaus im Inland

Business & Finance, Business Reference, Business Law
Cover of the book Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten beim Stammhaus im Inland by Jonas Eckhardt, GRIN Verlag
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Author: Jonas Eckhardt ISBN: 9783638483018
Publisher: GRIN Verlag Publication: March 26, 2006
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Jonas Eckhardt
ISBN: 9783638483018
Publisher: GRIN Verlag
Publication: March 26, 2006
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Unternehmensbesteuerung im europäischen Kontext, 42 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das deutsche Steuerrecht steht auf dem europarechtlichen Prüfstand. Zwar unterliegen direkte Steuern und damit auch die hier zu diskutierenden Verlustverrechnungsbeschränkungen grundsätzlich der fiskalischen Souveränität der Mitgliedsstaaten; allerdings haben diese bei der Ausgestaltung das Gemeinschaftsrecht und damit die Grundfreiheiten des EG-Vertrags zu wahren. Ziel der Gemeinschaft ist die Schaffung eines Binnenmarkts 'der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist'. F. Vanistendael vergleicht diesen Binnenmarkt anschaulich mit einem Spielsalon, in dem nicht etwa 25 Billardtische stehen, sondern ein einziger großer Billardtisch aufgestellt ist, an dem sämtliche Mitspieler ihre Kugeln ungehindert kreuz und quer übers Feld spielen können. Die Grundfreiheiten sind dabei die einklagbare Rechtsposition um noch bestehende rechtliche oder faktische Schranken im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr abzubauen und das Binnenmarktprinzip zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund findet sich das 'stark zwischen In- und Ausland unterscheidende, nicht binnenmarkt-, sondern binnenorientierte und bisweilen protektionistische Steuerrecht' in einer Umklammerung durch den EuGH und dessen Interpretation des Gemeinschaftsrechts wieder. Dieses erweist sich dabei im Vergleich zum Verfassungsrecht als weitaus effektivere Waffe gegen einzelstaatliche Maßnahmen, die geeignet sind den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich oder potenziell, direkt oder indirekt zu behindern.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Unternehmensbesteuerung im europäischen Kontext, 42 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das deutsche Steuerrecht steht auf dem europarechtlichen Prüfstand. Zwar unterliegen direkte Steuern und damit auch die hier zu diskutierenden Verlustverrechnungsbeschränkungen grundsätzlich der fiskalischen Souveränität der Mitgliedsstaaten; allerdings haben diese bei der Ausgestaltung das Gemeinschaftsrecht und damit die Grundfreiheiten des EG-Vertrags zu wahren. Ziel der Gemeinschaft ist die Schaffung eines Binnenmarkts 'der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist'. F. Vanistendael vergleicht diesen Binnenmarkt anschaulich mit einem Spielsalon, in dem nicht etwa 25 Billardtische stehen, sondern ein einziger großer Billardtisch aufgestellt ist, an dem sämtliche Mitspieler ihre Kugeln ungehindert kreuz und quer übers Feld spielen können. Die Grundfreiheiten sind dabei die einklagbare Rechtsposition um noch bestehende rechtliche oder faktische Schranken im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr abzubauen und das Binnenmarktprinzip zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund findet sich das 'stark zwischen In- und Ausland unterscheidende, nicht binnenmarkt-, sondern binnenorientierte und bisweilen protektionistische Steuerrecht' in einer Umklammerung durch den EuGH und dessen Interpretation des Gemeinschaftsrechts wieder. Dieses erweist sich dabei im Vergleich zum Verfassungsrecht als weitaus effektivere Waffe gegen einzelstaatliche Maßnahmen, die geeignet sind den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich oder potenziell, direkt oder indirekt zu behindern.

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