Beweisrechtliche Folgen beim Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gemäß §200 Abs. 2 SGB VII, § 76 Abs. 2 SGB X

Nonfiction, Reference & Language, Law, Constitutional
Cover of the book Beweisrechtliche Folgen beim Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gemäß §200 Abs. 2 SGB VII, § 76 Abs. 2 SGB X by Andreas Müller, GRIN Verlag
View on Amazon View on AbeBooks View on Kobo View on B.Depository View on eBay View on Walmart
Author: Andreas Müller ISBN: 9783656080886
Publisher: GRIN Verlag Publication: December 12, 2011
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Andreas Müller
ISBN: 9783656080886
Publisher: GRIN Verlag
Publication: December 12, 2011
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 12, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Inhalt der Norm des § 200 II SGB VII Die Vorschrift des § 200 II SGB VII ist mit der Überschrift 'Einschränkung der Übermittlungsbefugnis' gekennzeichnet und befindet sich im Achten Kapitel (Datenschutz) des SGB VII. Die Norm hat folgenden Wortlaut: 'Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.' Die Vorschrift besagt, dass der Unfallversicherungsträger einem Betroffenen mehrere Gutachter vor Erteilung eines Gutachtenauftrags benennen soll und darüber hinaus der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht gem. § 76 II SGB X hinzuweisen ist. In der Verwaltungspraxis hat sich die Benennung von drei Gutachtern eingebürgert. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kann auch die Benennung eines Gutachters seitens des Versicherungsträgers genügen, wenn auf dem entsprechenden Fachgebiet keine weiteren Gutachter zur Verfügung stehen. Der Versicherte hat kein eigenes, den Träger bindendes, Vorschlagsrecht. Die Norm des § 200 II. HS SGB VII ermöglicht dem Betroffenen der Datenübermittlung an den Gutachter gem. § 76 II SGB X zu widersprechen. Darüber hinaus ist der Betroffene über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Hierdurch soll ihm die Auswahl der vorgeschlagenen Gutachter erleichtert werden1. Die Norm betrifft auch die Vergabe von Gutachtenaufträgen nach Lage der Akten2. Der Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, den Gutachter mit Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung zu nennen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Berechtigte ohne eigene Ermittlungen sich über den vorgeschlagenen Gutachter informieren kann und eine sachgerechte Auswahl getroffen wird.

View on Amazon View on AbeBooks View on Kobo View on B.Depository View on eBay View on Walmart

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 12, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Inhalt der Norm des § 200 II SGB VII Die Vorschrift des § 200 II SGB VII ist mit der Überschrift 'Einschränkung der Übermittlungsbefugnis' gekennzeichnet und befindet sich im Achten Kapitel (Datenschutz) des SGB VII. Die Norm hat folgenden Wortlaut: 'Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.' Die Vorschrift besagt, dass der Unfallversicherungsträger einem Betroffenen mehrere Gutachter vor Erteilung eines Gutachtenauftrags benennen soll und darüber hinaus der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht gem. § 76 II SGB X hinzuweisen ist. In der Verwaltungspraxis hat sich die Benennung von drei Gutachtern eingebürgert. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kann auch die Benennung eines Gutachters seitens des Versicherungsträgers genügen, wenn auf dem entsprechenden Fachgebiet keine weiteren Gutachter zur Verfügung stehen. Der Versicherte hat kein eigenes, den Träger bindendes, Vorschlagsrecht. Die Norm des § 200 II. HS SGB VII ermöglicht dem Betroffenen der Datenübermittlung an den Gutachter gem. § 76 II SGB X zu widersprechen. Darüber hinaus ist der Betroffene über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Hierdurch soll ihm die Auswahl der vorgeschlagenen Gutachter erleichtert werden1. Die Norm betrifft auch die Vergabe von Gutachtenaufträgen nach Lage der Akten2. Der Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, den Gutachter mit Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung zu nennen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Berechtigte ohne eigene Ermittlungen sich über den vorgeschlagenen Gutachter informieren kann und eine sachgerechte Auswahl getroffen wird.

More books from GRIN Verlag

Cover of the book Europäischer Betriebsrat am Beispiel von Opel by Andreas Müller
Cover of the book Die Ölkatastrophe 'Deepwater Horizon' aus wirtschaftsethischer Sicht by Andreas Müller
Cover of the book Emotionale und soziale Kompetenzen und deren Einübung mit Grundschülern by Andreas Müller
Cover of the book Die Deregulierung der Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der Hartz-Gesetze by Andreas Müller
Cover of the book Architekturbüros als Wirtschaftsunternehmen - Die wirtschaftliche Situation deutscher Architekturbüros by Andreas Müller
Cover of the book Didaktische Analyse zum Unterrichtsentwurf 'Meditation' (8. Klasse Gymnasium) by Andreas Müller
Cover of the book Religiöse Toleranz unter Friedrich II. von Preußen by Andreas Müller
Cover of the book Rückführung umlagefinanzierter Alterssicherung by Andreas Müller
Cover of the book Kooperation mit Heranwachsenden im Sozialraum (kooperativ-integrative Pädagogik) by Andreas Müller
Cover of the book Verhaltensberatung und psychoanalytisch-orientierte Beratung im Vergleich by Andreas Müller
Cover of the book Value-Added-Services-Angebote eines Radiopharmakaanbieters auf dem deutschen Markt by Andreas Müller
Cover of the book Mit Strafen leben? Über Strafen und Bestrafungen im zwischenmenschlichen Bereich by Andreas Müller
Cover of the book Allan Sekulas 'Fish Story' (2002) und die vier weltanschaulichen Eckpfeiler des Sekulaschen Schaffens by Andreas Müller
Cover of the book Anforderungen an das Kreditrisikomanagement unter besonderer Berücksichtigung der Funktionen der internen Revision by Andreas Müller
Cover of the book Der Islam und der Westen by Andreas Müller
We use our own "cookies" and third party cookies to improve services and to see statistical information. By using this website, you agree to our Privacy Policy