Author: | Marcus Schmitt | ISBN: | 9783638305433 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | September 7, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Marcus Schmitt |
ISBN: | 9783638305433 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | September 7, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: sehr gut, Universität Salzburg (Europarecht), Veranstaltung: Lehrgangsarbeit im Lehrgang Akademischer Wirtschaftsjurist, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung und Problemstellung In der Entscheidung Dassonville hat der EuGH jede staatliche Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art 28 EGV angesehen. Art 28 EGV bildet sohin ein umfassendes Beschränkungsverbot. Diese weite Ausdehnung des Tatbestandes des Art 28 EGV hat der EuGH zunächst in seiner Entscheidung Cassis de Dijon eingeschränkt, wonach auf innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhende Handelshemmnisse dann hinzunehmen sind, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, mit denen ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird. Eine weitere Einschränkung der Anwendung des Art 28 EGV erfolgte in der Keck-Rechtsprechung, insoweit Regelungen bestimmter nationaler Verkaufsmodalitäten nicht als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen sind. In seinem Urteil v 11.12.03 erkannte der EuGH in der Rechtssache DocMorris, dass ein deutsches Verbot des Versandhandels von Arzneimitteln und ein entsprechendes Werbeverbot dann gegen Art 28 EGV verstoßen, wenn es sich um im Inland zugelassene nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. Auf der Grundlage dieses Urteils stellt sich ua die Frage, inwieweit nationale Versandhandelsverbote als Verkaufsmodalitäten im Sinne der Keck-Rechtsprechung anzusehen sind bzw unter welchen Voraussetzungen diese doch dem Tatbestand des Art 28 EGV unterliegen und allenfalls wiederum gerechtfertigt werden können. Dieser Problematik widmet sich die vorliegende Abhandlung auf der Grundlage der Entscheidung DocMorris. Insoweit ist dieses Urteil über den Anlassfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung. Der EuGH hat seine Rechtsprechung zur faktischen Diskriminierung bei Vertriebsbeschränkungen und die Bedeutung des Marktzugangs im Rahmen seiner Keck-Rechtsprechung weiterentwickelt und präzisiert. Das Urteil wirft grundlegende dogmatische Fragen zur Auslegung und Bedeutung des mit der Keck- Rechtsprechung eingeführten Diskriminierungsverbotes auf.9 Abschließend wird ein kurzer Blick auf die gegenwärtige Rechtslage in Österreich geworfen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: sehr gut, Universität Salzburg (Europarecht), Veranstaltung: Lehrgangsarbeit im Lehrgang Akademischer Wirtschaftsjurist, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung und Problemstellung In der Entscheidung Dassonville hat der EuGH jede staatliche Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art 28 EGV angesehen. Art 28 EGV bildet sohin ein umfassendes Beschränkungsverbot. Diese weite Ausdehnung des Tatbestandes des Art 28 EGV hat der EuGH zunächst in seiner Entscheidung Cassis de Dijon eingeschränkt, wonach auf innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhende Handelshemmnisse dann hinzunehmen sind, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, mit denen ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird. Eine weitere Einschränkung der Anwendung des Art 28 EGV erfolgte in der Keck-Rechtsprechung, insoweit Regelungen bestimmter nationaler Verkaufsmodalitäten nicht als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen sind. In seinem Urteil v 11.12.03 erkannte der EuGH in der Rechtssache DocMorris, dass ein deutsches Verbot des Versandhandels von Arzneimitteln und ein entsprechendes Werbeverbot dann gegen Art 28 EGV verstoßen, wenn es sich um im Inland zugelassene nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. Auf der Grundlage dieses Urteils stellt sich ua die Frage, inwieweit nationale Versandhandelsverbote als Verkaufsmodalitäten im Sinne der Keck-Rechtsprechung anzusehen sind bzw unter welchen Voraussetzungen diese doch dem Tatbestand des Art 28 EGV unterliegen und allenfalls wiederum gerechtfertigt werden können. Dieser Problematik widmet sich die vorliegende Abhandlung auf der Grundlage der Entscheidung DocMorris. Insoweit ist dieses Urteil über den Anlassfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung. Der EuGH hat seine Rechtsprechung zur faktischen Diskriminierung bei Vertriebsbeschränkungen und die Bedeutung des Marktzugangs im Rahmen seiner Keck-Rechtsprechung weiterentwickelt und präzisiert. Das Urteil wirft grundlegende dogmatische Fragen zur Auslegung und Bedeutung des mit der Keck- Rechtsprechung eingeführten Diskriminierungsverbotes auf.9 Abschließend wird ein kurzer Blick auf die gegenwärtige Rechtslage in Österreich geworfen.