Die Kündigung der OHG/KG nach §§ 131 Abs. 3 Nr. 4; 135 HGB

Kündigung durch Privatgläubiger

Business & Finance, Business Reference, Business Law
Cover of the book Die Kündigung der OHG/KG nach §§ 131 Abs. 3 Nr. 4; 135 HGB by Nils Ziegemeier, GRIN Verlag
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Author: Nils Ziegemeier ISBN: 9783640752652
Publisher: GRIN Verlag Publication: November 16, 2010
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Nils Ziegemeier
ISBN: 9783640752652
Publisher: GRIN Verlag
Publication: November 16, 2010
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Private Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Vechta-Diepholz-Oldenburg; Abt. Vechta, Sprache: Deutsch, Abstract: 'Solarmodulhersteller Sunfilm meldet Insolvenz an. Die Gesellschafter hätten ihre finanzielle Unterstützung eingestellt, teilte das Unternehmen mit.' So titelte das Handelsblatt am 23.03.2010. Generell ist man im Rahmen der letzten, noch andauernden Finanz- und Weltwirtschaftskrise beim Drucken einer Tageszeitung meistens nicht um den Begriff der Insolvenz oder der Unternehmensauflösung herumgekommen. Gerade viele mittelständische Unternehmen oder traditionelle Familienbetriebe mussten wegen fehlender Liquidität und Kreditabsagen ihre Unternehmen aufgeben, was sowohl Folgen für Wirtschaft als auch für die Gesellschafter als Privatpersonen hatte. Aufgrund ihrer Größe sind die meisten dieser Unternehmen als Personengesellschaften in Form einer GbR, OHG oder KG organisiert gewesen was zur Folge hatte, dass viele Gesellschafter auch mit Ihrem Privatvermögen haften mussten. Was jedoch häufig bei der Betrachtung von Unternehmensauflösungen außer Acht gelassen wird, ist, dass nicht nur eine Gesellschaft zahlungsunfähig werden kann. Ebenso können die einzelnen Gesellschafter eines Unternehmens entweder komplett zahlungsunfähig werden, oder aber unfähig - teilweise auch einfach nur unwillig - einzelne Forderung zu begleichen. Wenn diese Gesellschafter dann aus dem Unternehmen ausscheiden oder sogar die gesamte Gesellschaft in die Abwicklung geht, liest man zu den Gründen meistens wenig oder gar nichts. Im Falle einer Privatinsolvenz sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) in § 131 Abs. 3 Nr. 2 den Ausschluss des insolventen Gesellschafters aus der Gesellschaft vor. Ist die Insolvenz jedoch nicht gegeben und es existiert der zweite Fall, nämliche eine Forderung eines Privatgläubigers, so wird unter bestimmten Voraussetzungen § 131 Abs. 3 Nr. 4 von zentraler Bedeutung. In Verbindung mit § 135 HGB eröffnet dieser Paragraph Gläubigern von zahlungsunfähigen oder -unwilligen Gesellschaftern doch noch eine Möglichkeit, ihre Forderung durchzusetzen. Da die Vermögensrechte im Rahmen von Gesellschaftsanteilen auch zum pfändbaren Vermögen einer Privatperson zählen, kann über diesen Paragraphen, sofern ein endgültig vollstreckbarer Titel vorliegt und eine Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen des Gesellschafters erfolglos verlief, der Anteil an der Gesellschaft gekündigt werden. Es entsteht somit ein Anspruch auf eine eventuelle Abfindung oder an dem Auseinandersetzungsguthaben.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Private Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Vechta-Diepholz-Oldenburg; Abt. Vechta, Sprache: Deutsch, Abstract: 'Solarmodulhersteller Sunfilm meldet Insolvenz an. Die Gesellschafter hätten ihre finanzielle Unterstützung eingestellt, teilte das Unternehmen mit.' So titelte das Handelsblatt am 23.03.2010. Generell ist man im Rahmen der letzten, noch andauernden Finanz- und Weltwirtschaftskrise beim Drucken einer Tageszeitung meistens nicht um den Begriff der Insolvenz oder der Unternehmensauflösung herumgekommen. Gerade viele mittelständische Unternehmen oder traditionelle Familienbetriebe mussten wegen fehlender Liquidität und Kreditabsagen ihre Unternehmen aufgeben, was sowohl Folgen für Wirtschaft als auch für die Gesellschafter als Privatpersonen hatte. Aufgrund ihrer Größe sind die meisten dieser Unternehmen als Personengesellschaften in Form einer GbR, OHG oder KG organisiert gewesen was zur Folge hatte, dass viele Gesellschafter auch mit Ihrem Privatvermögen haften mussten. Was jedoch häufig bei der Betrachtung von Unternehmensauflösungen außer Acht gelassen wird, ist, dass nicht nur eine Gesellschaft zahlungsunfähig werden kann. Ebenso können die einzelnen Gesellschafter eines Unternehmens entweder komplett zahlungsunfähig werden, oder aber unfähig - teilweise auch einfach nur unwillig - einzelne Forderung zu begleichen. Wenn diese Gesellschafter dann aus dem Unternehmen ausscheiden oder sogar die gesamte Gesellschaft in die Abwicklung geht, liest man zu den Gründen meistens wenig oder gar nichts. Im Falle einer Privatinsolvenz sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) in § 131 Abs. 3 Nr. 2 den Ausschluss des insolventen Gesellschafters aus der Gesellschaft vor. Ist die Insolvenz jedoch nicht gegeben und es existiert der zweite Fall, nämliche eine Forderung eines Privatgläubigers, so wird unter bestimmten Voraussetzungen § 131 Abs. 3 Nr. 4 von zentraler Bedeutung. In Verbindung mit § 135 HGB eröffnet dieser Paragraph Gläubigern von zahlungsunfähigen oder -unwilligen Gesellschaftern doch noch eine Möglichkeit, ihre Forderung durchzusetzen. Da die Vermögensrechte im Rahmen von Gesellschaftsanteilen auch zum pfändbaren Vermögen einer Privatperson zählen, kann über diesen Paragraphen, sofern ein endgültig vollstreckbarer Titel vorliegt und eine Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen des Gesellschafters erfolglos verlief, der Anteil an der Gesellschaft gekündigt werden. Es entsteht somit ein Anspruch auf eine eventuelle Abfindung oder an dem Auseinandersetzungsguthaben.

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