Author: | Hilal Gökce | ISBN: | 9783638479721 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | March 15, 2006 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Hilal Gökce |
ISBN: | 9783638479721 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | March 15, 2006 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: sehr gut (16 Punkte), Universität zu Köln, Veranstaltung: Seminararbeit im Straf- und Strafprozessrecht, 29 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Einführung Gewöhnlich wird gelehrt, dass in den Unterlassungsdelikten der Täter passiv bleibe und ein Gebot verletze; in den Begehungsdelikten hingegen der Täter aktiv sei und ein Verbot verletze. Der Einsicht gemäß, so Walter, sei zwischen dem Verhalten des Täters und den Tatbeständen des Gesetzes zu unterscheiden. Diese Unterscheidung sei zum einen wichtig, weil § 13 II nur für das Unterlassen die Möglichkeit vorsieht, die Strafe zu mildern, zweitens sei das Unterlassen nur unter besonderen Voraussetzungen strafbar. Entweder müsse der fragliche Tatbestand negativ gefasst sein, denn für solche Tatbestände sei anerkannt, dass sie ohne weiteres, d. h. ohne Ausführungen zu § 13, durch eine Untätigkeit zu erfüllen sind, oder der Täter müsse Garant sein und sein Unterlassen müsse einem Tun entsprechen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: sehr gut (16 Punkte), Universität zu Köln, Veranstaltung: Seminararbeit im Straf- und Strafprozessrecht, 29 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Einführung Gewöhnlich wird gelehrt, dass in den Unterlassungsdelikten der Täter passiv bleibe und ein Gebot verletze; in den Begehungsdelikten hingegen der Täter aktiv sei und ein Verbot verletze. Der Einsicht gemäß, so Walter, sei zwischen dem Verhalten des Täters und den Tatbeständen des Gesetzes zu unterscheiden. Diese Unterscheidung sei zum einen wichtig, weil § 13 II nur für das Unterlassen die Möglichkeit vorsieht, die Strafe zu mildern, zweitens sei das Unterlassen nur unter besonderen Voraussetzungen strafbar. Entweder müsse der fragliche Tatbestand negativ gefasst sein, denn für solche Tatbestände sei anerkannt, dass sie ohne weiteres, d. h. ohne Ausführungen zu § 13, durch eine Untätigkeit zu erfüllen sind, oder der Täter müsse Garant sein und sein Unterlassen müsse einem Tun entsprechen.