Probleme der Bemessung von Pflegebedürftigkeit in gesetzlichen Versicherungen (SGB XI und SGB VII)

Erweiterte Fassung

Business & Finance, Finance & Investing, Banks & Banking
Cover of the book Probleme der Bemessung von Pflegebedürftigkeit in gesetzlichen Versicherungen (SGB XI und SGB VII) by Adalbert Rabich, GRIN Verlag
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Author: Adalbert Rabich ISBN: 9783656341840
Publisher: GRIN Verlag Publication: December 28, 2012
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Adalbert Rabich
ISBN: 9783656341840
Publisher: GRIN Verlag
Publication: December 28, 2012
Imprint: GRIN Verlag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, , Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Für die Leistungshöhe der Versicherung muss also die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden, wobei man sich der anhand von Schätzungsmethoden arbeitenden Prüfer oder Sachverständigen stützen muss, weshalb deren Urteile objektiv und einflußfrei zustande kommen sollten. Ob man dabei die unbedingt nötigen 'geschätzten' Hilfe-Zeiten als Maßstab nimmt oder ein Punkte-Bewertungssystem vorzieht, unterliegt der Wahl der Versicherung und dem Eindruck des bestimmenden Experten- und Behörden-Gremiums über die Richtigkeit der Abbild-Treue und des 'besseren Systems'. Hierzu werden einige Ausführungen gemacht, wobei gravierend der Unterschied der gesetzlichen Pflege- zur Unfallversicherung darin besteht, dass die wissenschaftliche Basis der Pflegeversicherung derzeit nicht ohne ernsthafte Kritik an der Zeitbemessung ist und in Zukunft so nicht mehr vergleichbar ist, weil das Bewertungssystem geändert wurde und die Pflegebedürftigkeit zugleich mehr Aspekte, darunter psychopathische und dementielle, berücksichtigt. Aber auch hier zeichnen sich Verbesserungsnotwendigkeiten ab. Ganz anders ist die Basis bei der Unfallversicherung, hier setzt der ärztliche Verstand an den konkreten diagnostizierbaren Funktionseinbußen an und man hat langjährige Erfahrung in der Beobachtung der dazu entstandenen tatsächlichen Funktionseinbußen in einer Art Norm verarbeitet. Das lässt sich an einem Fall demonstrieren, wo direkt die Methode der Pflegeversicherung nach SGB XI mit der von SGB VII/IX angewendet wurde. Derzeit sind hauptsächlich statistische Daten aus Pflegeeinrichtungen ermittelt und dann hier die Methoden in der Prüfung. Das Kollektiv in der Vielzahl der daheim oder ambulant gepflegten Personen ist wegen der gewaltigen Streuung und Veränderlichkeit für eine wissenschaftliche Analyse ungünstig groß und verschieden, aber es scheint, dass die Qualifikation der Prüfer ohne Zweifel zu verbessern wäre, zumal in den letzten Jahren Weiterbildungstätten sich aufgetan haben, die für den Prüfzweck 'Pflegebedürftigkeit' ausbilden und Prüfzeugnisse erteilen, die weder genormt sind noch einer staatlichen Überwachung unterliegen. Dieser Schwachpunkt muss beseitigt werden, um das Vertrauen in die Methodik zu erhalten oder wieder herzustellen, ein Grundanliegen der Sozialpolitik und darin der Würde des Menschen, die so mancher bedroht sieht durch Pflegebedürftigkeit, deren Feststellung und schließlich am Fakt, im Pflegeheim zu sterben. Messen kann man diese seelischen Belange nicht.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, , Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Für die Leistungshöhe der Versicherung muss also die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden, wobei man sich der anhand von Schätzungsmethoden arbeitenden Prüfer oder Sachverständigen stützen muss, weshalb deren Urteile objektiv und einflußfrei zustande kommen sollten. Ob man dabei die unbedingt nötigen 'geschätzten' Hilfe-Zeiten als Maßstab nimmt oder ein Punkte-Bewertungssystem vorzieht, unterliegt der Wahl der Versicherung und dem Eindruck des bestimmenden Experten- und Behörden-Gremiums über die Richtigkeit der Abbild-Treue und des 'besseren Systems'. Hierzu werden einige Ausführungen gemacht, wobei gravierend der Unterschied der gesetzlichen Pflege- zur Unfallversicherung darin besteht, dass die wissenschaftliche Basis der Pflegeversicherung derzeit nicht ohne ernsthafte Kritik an der Zeitbemessung ist und in Zukunft so nicht mehr vergleichbar ist, weil das Bewertungssystem geändert wurde und die Pflegebedürftigkeit zugleich mehr Aspekte, darunter psychopathische und dementielle, berücksichtigt. Aber auch hier zeichnen sich Verbesserungsnotwendigkeiten ab. Ganz anders ist die Basis bei der Unfallversicherung, hier setzt der ärztliche Verstand an den konkreten diagnostizierbaren Funktionseinbußen an und man hat langjährige Erfahrung in der Beobachtung der dazu entstandenen tatsächlichen Funktionseinbußen in einer Art Norm verarbeitet. Das lässt sich an einem Fall demonstrieren, wo direkt die Methode der Pflegeversicherung nach SGB XI mit der von SGB VII/IX angewendet wurde. Derzeit sind hauptsächlich statistische Daten aus Pflegeeinrichtungen ermittelt und dann hier die Methoden in der Prüfung. Das Kollektiv in der Vielzahl der daheim oder ambulant gepflegten Personen ist wegen der gewaltigen Streuung und Veränderlichkeit für eine wissenschaftliche Analyse ungünstig groß und verschieden, aber es scheint, dass die Qualifikation der Prüfer ohne Zweifel zu verbessern wäre, zumal in den letzten Jahren Weiterbildungstätten sich aufgetan haben, die für den Prüfzweck 'Pflegebedürftigkeit' ausbilden und Prüfzeugnisse erteilen, die weder genormt sind noch einer staatlichen Überwachung unterliegen. Dieser Schwachpunkt muss beseitigt werden, um das Vertrauen in die Methodik zu erhalten oder wieder herzustellen, ein Grundanliegen der Sozialpolitik und darin der Würde des Menschen, die so mancher bedroht sieht durch Pflegebedürftigkeit, deren Feststellung und schließlich am Fakt, im Pflegeheim zu sterben. Messen kann man diese seelischen Belange nicht.

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