Schadensersatz bei Kartellverstößen nach europäischem und deutschem Recht

Nonfiction, Reference & Language, Law, Business
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Author: Thorge Drefke ISBN: 9783656264750
Publisher: GRIN Verlag Publication: August 30, 2012
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Thorge Drefke
ISBN: 9783656264750
Publisher: GRIN Verlag
Publication: August 30, 2012
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Deutsches und Europäisches Kartellrecht , Sprache: Deutsch, Abstract: in System unverfälschten Wettbewerbs erfordert nicht nur die abstrakte Feststellung von Kartellverstößen gegen Art. 101 I AEUV sowie § 1 GWB, sondern muss auch dem Recht des Betroffenen zur Durchsetzung verhelfen, sodass im Regelfall zu klären ist, welche Rechtsfolgen aus vorgenannten Verstößen resultieren. Gemäß Art. 101 II AEUV sind Vereinbarungen jedweder Art ohne weiteres nichtig. Desweiteren kann Folge eines Verstoßes die Einleitung eines kartellbehördlichen, also verwaltungsrechtlichen Verfahrens sein, an dessen Ende von den Kartellanten die Abstellung (Art. 103 AEUV i. V. m.Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bzw. § 32 GWB) sowie- ordnungs-widrigkeitenrechtlich - ein Bußgeld (Art. 103 AEUV i. V. m. Art. 23 II VO 1/2003 sowie § 81 GWB) verlangt werden kann. Die Rechtsfolgen im Zivilrecht hingegen ergeben sich im Wesentlichen aus § 33 GWB. Nach Absatz 1 hat jeder Betroffene einen Anspruch auf Beseitigung und, bei Wiederholungsgefahr, Unterlassung sowie bei Verschulden einen Schadensersatzanspruch gegen jeden, der gegen Art. 101 I AEUV resp. § 1 GWB verstößt (Absatz 3). Die auch private enforcement genannte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Kartellbetroffenen stand über einen längeren Zeitraum nicht im Fokus der Öffentlichkeit, und zwar sowohl bezogen auf Literatur und Rechtsprechung als auch auf die Geschädigten selbst. Vielmehr stand die oben bereits erwähnte kartellbehördliche Sanktionierung als sog. public enforcementklar im Vordergrund. Desöfteren las man in der Presse von Milliardenstrafen aus Brüssel (EU-Kommission) oder Bonn (Bundeskartellamt) gegen Kartellmitglieder. Die privatrechtliche Durchsetzung nimmt aber durch Gesetzesreformen sowie das erklärte Ziel der Vereinfachung der Durchsetzung durch die EU-Kommission in ihrer Bedeutung enorm zu, was aberwiederum keinesfalls die daraus resultierenden Probleme bzw. Streitfragen mindert. Daher soll diese Seminararbeit der Aufarbeitung des gegenwärtigen Rechtsstands dienen sowie gewisse Einzelprobleme näher beleuchten.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Deutsches und Europäisches Kartellrecht , Sprache: Deutsch, Abstract: in System unverfälschten Wettbewerbs erfordert nicht nur die abstrakte Feststellung von Kartellverstößen gegen Art. 101 I AEUV sowie § 1 GWB, sondern muss auch dem Recht des Betroffenen zur Durchsetzung verhelfen, sodass im Regelfall zu klären ist, welche Rechtsfolgen aus vorgenannten Verstößen resultieren. Gemäß Art. 101 II AEUV sind Vereinbarungen jedweder Art ohne weiteres nichtig. Desweiteren kann Folge eines Verstoßes die Einleitung eines kartellbehördlichen, also verwaltungsrechtlichen Verfahrens sein, an dessen Ende von den Kartellanten die Abstellung (Art. 103 AEUV i. V. m.Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bzw. § 32 GWB) sowie- ordnungs-widrigkeitenrechtlich - ein Bußgeld (Art. 103 AEUV i. V. m. Art. 23 II VO 1/2003 sowie § 81 GWB) verlangt werden kann. Die Rechtsfolgen im Zivilrecht hingegen ergeben sich im Wesentlichen aus § 33 GWB. Nach Absatz 1 hat jeder Betroffene einen Anspruch auf Beseitigung und, bei Wiederholungsgefahr, Unterlassung sowie bei Verschulden einen Schadensersatzanspruch gegen jeden, der gegen Art. 101 I AEUV resp. § 1 GWB verstößt (Absatz 3). Die auch private enforcement genannte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Kartellbetroffenen stand über einen längeren Zeitraum nicht im Fokus der Öffentlichkeit, und zwar sowohl bezogen auf Literatur und Rechtsprechung als auch auf die Geschädigten selbst. Vielmehr stand die oben bereits erwähnte kartellbehördliche Sanktionierung als sog. public enforcementklar im Vordergrund. Desöfteren las man in der Presse von Milliardenstrafen aus Brüssel (EU-Kommission) oder Bonn (Bundeskartellamt) gegen Kartellmitglieder. Die privatrechtliche Durchsetzung nimmt aber durch Gesetzesreformen sowie das erklärte Ziel der Vereinfachung der Durchsetzung durch die EU-Kommission in ihrer Bedeutung enorm zu, was aberwiederum keinesfalls die daraus resultierenden Probleme bzw. Streitfragen mindert. Daher soll diese Seminararbeit der Aufarbeitung des gegenwärtigen Rechtsstands dienen sowie gewisse Einzelprobleme näher beleuchten.

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