Streikbegleitende 'Flashmob'-Aktionen im Einzelhandel

Die Erklärung der Zulässigkeit des neuen Arbeitskampfmittels durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22.9.2009 - 1 AZR 972/ 08

Nonfiction, Reference & Language, Law, Labour & Employment
Cover of the book Streikbegleitende 'Flashmob'-Aktionen im Einzelhandel by Iris Schüler, GRIN Verlag
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Author: Iris Schüler ISBN: 9783656410010
Publisher: GRIN Verlag Publication: April 15, 2013
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Iris Schüler
ISBN: 9783656410010
Publisher: GRIN Verlag
Publication: April 15, 2013
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.09.2009 zu streikbegleitenden Arbeitskampfmaßnahmen im Einzelhandel, etablierte und legitimierte sich eine neue Intensitätsstufe des Arbeitskampfes, die sogenannte arbeitskampfbezogene 'Flashmob'-Aktion. Hierbei handelt es sich um plötzliche, kurzzeitige Zusammentreffen von Individuen, welche sich mittels elektronischer Kommunikation koordinieren, um einem laufenden Arbeitskampf Nachdruck zu verleihen. Das BAG klassifiziert Flashmobs als 'nicht generell unzulässig' und untermauert diese Einstufung mit der Aussage 'Der damit verbundene Eingriff in den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein' . Im Gegensatz zum traditionellen Arbeitskampfmittel des Streiks, bei dem der Betrieb durch die Zurückhaltung der Arbeitskraft passiv gestört wird, veranlassen Flashmobs eine aktive Störung. Sie dienen der Förderung des Abschlusses von Tarifverträgen und implizieren eine unterstützende Wirkung hinsichtlich der Durchsetzung von Arbeitskampfzielen. Die Anwendung von Flashmobs steht unter dem Schutz der Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften, welche auf Art. 9 Abs. 3 GG zurückzuführen ist. Ferner fällt in gleicher Weise die Wahl der Arbeitskampfmittel in dessen Schutzbereich. Es ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit seinen Teilaspekten Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu beachten. Um diesen hinreichend bewerten zu können, ist die Möglichkeit der Verteidigung auf Arbeitgeberseite zu überprüfen. Das BAG verweist hierbei auf die Optionen der Ausübung des Hausrechts sowie der kurzfristigen Betriebsschließung. Doch stellen diese Gegenmaßnahmen realistische Reaktionsmöglichkeiten dar? Die Meinungen divergieren jedenfalls stark. Auf Grund dessen beschäftigt sich diese Hausarbeit mit der Leitfrage nach der Legitimität von Flashmobs. Der erste Teil befasst sich mit der begrifflichen Bestimmung und Abgrenzung zu anderen Streikaktionen. Im Mittelpunkt steht hierbei die Differenzierung vom Arbeitskampfmittel des Streikes. Im zweiten Teil werden die Anerkennung des Flashmobs als Arbeitskampfmittel und seine Grenzen erörtert. Zunächst wird die Interpretation der koalitionsspezifischen Handlungsweisen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG dargelegt. Im Anschluss wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab zur Beurteilung von Arbeitskampfmitteln aufgezeigt.Den dritten Teil bildet die kritische Auseinandersetzung mit der Legitimität von Flashmobs.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.09.2009 zu streikbegleitenden Arbeitskampfmaßnahmen im Einzelhandel, etablierte und legitimierte sich eine neue Intensitätsstufe des Arbeitskampfes, die sogenannte arbeitskampfbezogene 'Flashmob'-Aktion. Hierbei handelt es sich um plötzliche, kurzzeitige Zusammentreffen von Individuen, welche sich mittels elektronischer Kommunikation koordinieren, um einem laufenden Arbeitskampf Nachdruck zu verleihen. Das BAG klassifiziert Flashmobs als 'nicht generell unzulässig' und untermauert diese Einstufung mit der Aussage 'Der damit verbundene Eingriff in den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein' . Im Gegensatz zum traditionellen Arbeitskampfmittel des Streiks, bei dem der Betrieb durch die Zurückhaltung der Arbeitskraft passiv gestört wird, veranlassen Flashmobs eine aktive Störung. Sie dienen der Förderung des Abschlusses von Tarifverträgen und implizieren eine unterstützende Wirkung hinsichtlich der Durchsetzung von Arbeitskampfzielen. Die Anwendung von Flashmobs steht unter dem Schutz der Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften, welche auf Art. 9 Abs. 3 GG zurückzuführen ist. Ferner fällt in gleicher Weise die Wahl der Arbeitskampfmittel in dessen Schutzbereich. Es ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit seinen Teilaspekten Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu beachten. Um diesen hinreichend bewerten zu können, ist die Möglichkeit der Verteidigung auf Arbeitgeberseite zu überprüfen. Das BAG verweist hierbei auf die Optionen der Ausübung des Hausrechts sowie der kurzfristigen Betriebsschließung. Doch stellen diese Gegenmaßnahmen realistische Reaktionsmöglichkeiten dar? Die Meinungen divergieren jedenfalls stark. Auf Grund dessen beschäftigt sich diese Hausarbeit mit der Leitfrage nach der Legitimität von Flashmobs. Der erste Teil befasst sich mit der begrifflichen Bestimmung und Abgrenzung zu anderen Streikaktionen. Im Mittelpunkt steht hierbei die Differenzierung vom Arbeitskampfmittel des Streikes. Im zweiten Teil werden die Anerkennung des Flashmobs als Arbeitskampfmittel und seine Grenzen erörtert. Zunächst wird die Interpretation der koalitionsspezifischen Handlungsweisen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG dargelegt. Im Anschluss wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab zur Beurteilung von Arbeitskampfmitteln aufgezeigt.Den dritten Teil bildet die kritische Auseinandersetzung mit der Legitimität von Flashmobs.

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